Nicht in allen Bereichen bedeutet HIV eine Erschwernis für den Abschluss von Versicherungen. Was man dazu wissen sollte.

Grundsätzlich keine Probleme mit einer bestehenden HIV-Infektion gibt es im so genannten Sachbereich, also beim Abschluss einer Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Kfz- oder z. B. Rechtsschutzversicherung. Denn hier ist der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht von Relevanz. Ebenso wenig ist HIV von Bedeutung beim Abschluss reiner Altersvorsorgeverträge, also Rentenversicherungen (auch Riester, Rürup oder Entgeltumwandlungen) ohne Todesfallleistung und ohne Einschluss von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsbausteinen. Und selbst im Bereich der Kranken­versicherung gibt es Ausnahmen: Für den Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung, die z. B. für Zahnersatz oder professionelle Zahnreinigung leistet, ist der HIV-Status nicht von Interesse.

Zwei Sonderaspekte seien an dieser Stelle jedoch erwähnt, die nichts mit der Versicherbarkeit zu tun haben, sondern eher für die Auswahl von Versicherungen interessant sein können, wenn bereits ein positiver HIV-Befund vorliegt.

Privathaftpflichtversicherung: Ansteckung einer anderen Person

So kann die ungewollte Infektion einer anderen Person mit HIV zivilrechtlich zu einem Haftpflichtanspruch führen, der von einer Privathaftpflichtversicherung zu decken wäre. In der Praxis jedoch schließen fast alle Privathaftpflichtversicherer „Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren“ aus. Nur bei zwei Gesellschaften ist dieses Risiko in den aktuellen Bedingungen versichert, allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Übertragung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte.

Rentenversicherung: Nachweis einer schweren Krankheit

Bei staatlich geförderten Altersvorsorgewegen wie Riester-Renten oder Basisrenten („Rürup-Renten“) sieht der Gesetzgeber zwingend eine lebenslange Rentenzahlung vor. Zu Beginn der Leistungsphase berechnet der Versicherer daher, welche monatliche Rentenzahlung er dem Versicherungsnehmer aus dem vorhandenen Vertragskapital zusagen kann. Dabei legt er die statistische Lebenserwartung des Versicherungsnehmers zugrunde – allerdings nur statistisch, ohne Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung. Für Personen mit einer schweren Erkrankung kann die voraussichtlich verbleibende Lebenserwartung jedoch geringer sein. Der Versicherer müsste also eigentlich das vorhandene Kapital auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, sprich: eine höhere monatliche Rente darstellen. Doch kaum ein Tarif sieht hier eine Anpassungsmöglichkeit vor. Wenigstens eine Gesellschaft am deutschen Markt aber bietet hier eine Korrekturmöglichkeit: Wird zeitnah zum Beginn der Rentenzahlung eine schwere Krankheit nachgewiesen, so wird die angenommene Lebenserwartung angepasst und die monatliche Rente entsprechend erhöht.

Tipp:

Viele Haftpflicht- und Sachversicherungen ebenso wie z. B. Zahnzusatzversicherungen können Sie direkt online vergleichen und abschließen.